Satzung

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Gosen e.V.

 

 

§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Gosen“.

 

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.

 

(3) Sitz des Vereins ist Gosen – Neu Zittau.

 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung. Ferner sind Zwecke der Körperschaft die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des Sports.

 

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens.

  • Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit weiteren Feuerwehren.

  • Förderung der Traditionen im Feuerwehr- und Brandschutzwesen.

  • Förderung sportlicher Übung und Leistung im Feuerwehrsport.

  • Die Betreuung der Jugendfeuerwehr, Durchführung von Jugendtreffen, Jugendcamps und Jugendwettbewerben zur Ausbildung im Feuerwehr- und Brandschutzwesen.

  • Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Feuerwehrwesens und Gewinnung von Mitgliedern.

  • Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung an die Freiwillige Feuerwehr Gosen zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, die den Satzungszweck des „Förderverein Freiwilligen Feuerwehr Gosen e. V“. entsprechen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

 

(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.

 

(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied:

  a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

  b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.

 

 

§ 6 Beiträge, Gebühren

 

(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.

 

(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.

 

(3) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,

  • Satzungsänderungen,

  • Auflösung des Vereins,

  • Entscheidung über die Mittelverwendung,

  • Entlastung des Vorstands,

  • Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.

 

 

§ 9 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.

 

(2) In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(2) Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

 

(4) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 20 % der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.

 

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands

 

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

  • Vertretung des Vereins,

  • Einberufung der Mitgliederversammlung,

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.

 

 

§ 13 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung

 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Personen und setzt sich zusammen aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden,

  • dem/der 2. Vorsitzenden,

  • dem/die Schatzmeister

  • bis zu zwei Beisitzern.

 

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

 

 

§ 14 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung

 

(1) In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 15 Kassenprüfung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.

 

(2) Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

(3) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

 

(4) Sofern kein Kassenprüfer gewählt wird, wird dieses Amt nicht besetzt.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Gosen – Neu Zittau für Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 28. Dezember 2024 beschlossen.

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